Rauchverbot auf Theaterbühnen

Rauchverbot auf Theaterbühnen
Vorarlberger Landesregierung
Auskunft: Stefan Welte 

„Das Rauchen von Tabakwaren auf Bühnen und dergleichen während Theatervorstellungen, Konzerten etc ist (…) ausnahmslos verboten.“

das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 24.05.2016, GZ BMG-22181/0034-II/1/2016, über das Rauchverbot auf Theaterbühne mit folgendem Inhalt informiert:

„Die Aufführung, Präsentation oder Zurschaustellung von Bühnenstücken oder Showeinlagen einschließlich der Darstellung des Rauchens auf Bühnen fallen zweifellos unter den weit zu verstehenden Begriff der „Kunst“ und ist daher vom Schutzbereich des Art 17a Staatsgrundgesetz – StGG erfasst.

Gemäß Art 17a StGG sind Eingriffe in die Kunstfreiheit verboten, die intentional auf eine Einschränkung des künstlerischen Schaffens gerichtet sind (zB auf das Verbot einer bestimmten künstlerischen Richtung), jedoch unterliegt auch die Freiheit der Kunst immanenten Grundrechtsschranken.

Allgemeine Gesetze, die nicht intentional in das Grundrecht eingreifen, berühren die Kunstfreiheit somit grundsätzlich nicht. Die Bindung von Künstlerinnen und Künstlern an die allgemeinen Gesetze wird auch von den Höchstgerichten bekräftigt (vergleiche beispielsweise VfSlg 11.567/1987, VwGH 2011/07/0233 vom 23.2.2012, bzw VwGH 94/05/0345 vom 19.9.1995).

Gemäß § 13 Abs 1 Tabakgesetz gilt in Räumen öffentlicher Orte, und damit auch in Theatern, auf Theaterbühnen und in vergleichbaren Räumlichkeiten, insbesondere aufgrund der räumlichen Einheit mit den Zuschauerbereichen Rauchverbot.

Ein solches Rauchverbot stellt nicht darauf ab, künstlerische Betätigung oder eine bestimmte Form der künstlerischen Darstellung (zB des Rauchens) auf der Bühne per se zu verhindern, sondern das Rauchen – aus guten Gründen – an bestimmten Orten (zu denen auch Bühnen etc gehören können) zu verbieten.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Rauchen auch mit anderen Mitteln dargestellt
werden kann, wird die künstlerische Tätigkeit durch ein Rauchverbot – wenn überhaupt – nur am Rande berührt, keinesfalls aber das künstlerische Schaffen überhaupt verunmöglicht. Von einem intentionalen Eingriff in die Kunstfreiheit durch ein zwingend zu beachtendes Rauchverbot kann somit nicht ausgegangen werden.

Dem Gesundheitsschutz wird nach der Rechtsprechung des VfGH in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert eingeräumt und das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte als
verfassungsrechtlich zulässig erachtet (vergleiche dazu VfSlg 18.895/2009, 19.541/2011).
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass somit das dem Schutze der Gesundheit dienende Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte auch für Bühnen und ähnliche Räumlichkeiten gilt, und folglich die Freiheit der Kunst davon nicht berührt ist.

Das Rauchen von Tabakwaren auf Bühnen und dergleichen während Theatervorstellungen, Konzerten etc ist daher ausnahmslos verboten.

Hingewiesen werden darf darauf, dass ab 20. Mai 2016 auch so genannte verwandte Erzeugnisse (zB E-Zigaretten, Wasserpfeifen) von den Rauchverboten des Tabakgesetzes mitumfasst sind (siehe dazu BGBl I Nr 101/2015). Das Rauchen darf jedoch gegebenenfalls mit geeigneten Attrappen dargestellt werden.

„Eine Missachtung des Rauchverbots auf Bühnen und dergleichen stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die entsprechend zu ahnden ist.“

Mit Schreiben vom 09.06.2016, GZ BMG-90000/0052-II/2016, hat das Gesundheitsministerium ergänzend klargestellt, dass vom zuvor zitierten Schreiben vom 24.05.2016 die Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten auf Theaterbühnen nicht erfasst ist. Diese Ergänzung wurde nun vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 09.09.2021, Geschäftszahl: 2021-0.587.877, mit folgender Begründung zurückgenommen:

„In Ergänzung zum ho Erlass GZ BMG 22181/34-II/1/2016 vom 24. Mai 2016, mit welchem auf das gesetzliche Rauchverbot auf Theaterbühnen und in ähnlichen Räumlichkeiten hingewiesen worden war, wurde mit GZ BMG-90000/52-II/2016 vom 9. Juni 2016 seitens des damaligen Gesundheitsressorts eingeräumt, dass auf Bühnen und dgl aus Gründen der dramaturgischen Darstellungserleichterung und der Freiheit der Kunst gemäß Art 17a StGG die Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten zulässig sei.

Diese Vorgehensweise wurde von der Volksanwaltschaft in ihrem Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat als Missstand in der Verwaltung gesehen und scharf kritisiert. In dieser Kritik wurde auch auf die vor Verfügung des ursprünglichen Erlasses durch das Gesundheitsressort eingeholte Rechtsmeinung des Verfassungsdienstes Bezug genommen, wonach ein Rauchverbot bei Theateraufführungen und vergleichbaren künstlerischen Betätigungen verfassungskonform sei.

In Entsprechung dieser Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft wird hiermit der in Rede stehende ergänzende (relativierende) Erlass vom 9. Juni 2016 ersatzlos aufgehoben. Sohin erlangt im Ergebnis der ursprüngliche Erlass vom 24. Mai 2016 vollumfänglich wieder Geltung und gelangt mit sofortiger Wirkung umfassend zur Anwendung.

Klargestellt wird dadurch, dass demgemäß das Rauchen von jeglichen Tabak- oder verwandten Erzeugnissen sowie von Wasserpfeifen auf Theaterbühnen und in vergleichbaren Räumlichkeiten einen Verstoß gegen § 13 iVm § 13c des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG darstellt, welcher den Strafnormen des TNRSG, insbesondere § 14 Abs 4 und 5 leg cit, unterworfen ist.“